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   BFH, 08.02.2017 - X B 80/16   

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BFH, 08.02.2017 - X B 80/16 (https://dejure.org/2017,9260)
BFH, Entscheidung vom 08.02.2017 - X B 80/16 (https://dejure.org/2017,9260)
BFH, Entscheidung vom 08. Februar 2017 - X B 80/16 (https://dejure.org/2017,9260)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Billigkeitsmaßnahme bei verfrühter Klagerücknahme

  • Bundesfinanzhof

    AO § 163, AO § 172 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a, AO § 227, FGO § 115 Abs 2, FGO § 118 Abs 2, ZPO § 85 Abs 2
    Billigkeitsmaßnahme bei verfrühter Klagerücknahme

  • Bundesfinanzhof

    Billigkeitsmaßnahme bei verfrühter Klagerücknahme

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 163 AO, § 172 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a AO, § 227 AO, § 115 Abs 2 FGO, § 118 Abs 2 FGO
    Billigkeitsmaßnahme bei verfrühter Klagerücknahme

  • IWW

    § 163 der Abgabenordnung (AO), § ... 163 AO, § 115 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 Alternative 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 227 AO, §§ 163, 227 AO, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO, § 118 Abs. 2 FGO, § 115 Abs. 2 FGO, § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO, § 155 Satz 1 FGO, § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 135 Abs. 2 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anfechtbarkeit der Rücknahme eines Rechtsbehelfs mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • rewis.io

    Billigkeitsmaßnahme bei verfrühter Klagerücknahme

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anfechtbarkeit der Rücknahme eines Rechtsbehelfs mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • rechtsportal.de

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anfechtbarkeit der Rücknahme eines Rechtsbehelfs mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • datenbank.nwb.de

    Billigkeitsmaßnahme bei verfrühter Klagerücknahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die verfrühete, gutgläubige Klagerücknahme

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 10.06.1975 - VIII R 50/72

    Billigkeitsverfahren - Erheben von Einwendungen - Rechtsmittelverfahren - Treu

    Auszug aus BFH, 08.02.2017 - X B 80/16
    Mit Urteil vom 10. Juni 1975 VIII R 50/72 (BFHE 116, 103, BStBl II 1975, 789) (in der Beschwerdebegründung zunächst irrtümlich als VII R 50/72 angegeben) habe der BFH ausdrücklich entschieden, dass Verletzungen von Treu und Glauben auch im Billigkeitsverfahren geltend gemacht werden könnten.

    Der BFH habe außerdem in seinen Entscheidungen in BFHE 116, 103, BStBl II 1975, 789 sowie vom 31. Januar 2006 III B 57/05 (BFH/NV 2006, 1047) und vom 14. Januar 2010 VIII B 104/09 (BFH/NV 2010, 605) die Einbeziehung von Treu und Glauben grundsätzlich zugelassen und nicht auf ein Fehlverhalten der Finanzverwaltung beschränkt.

    c) Soweit der Kläger schließlich das BFH-Urteil in BFHE 116, 103, BStBl II 1975, 789, betreffend den Grundsatz von Treu und Glauben im Billigkeitsverfahren fortentwickeln möchte, steht auch dem die bereits erörterte Rechtsprechung zu Billigkeitsmaßnahmen wegen Versäumung von Rechtsbehelfen oder, wie im Streitfall, Versäumnissen im Rahmen von Rechtsbehelfen entgegen.

    a) Hinsichtlich des BFH-Urteils in BFHE 116, 103, BStBl II 1975, 789 nimmt der Senat auf II.2.c Bezug.

  • BFH, 17.12.1997 - III R 8/94

    Steuerfestsetzungen durch die Schätzungsbescheide - Offensichtliche Unrichtigkeit

    Auszug aus BFH, 08.02.2017 - X B 80/16
    Zudem habe der BFH entschieden, dass die beiden Vorschriften nicht dazu dienten, versäumte Rechtsbehelfe zu heilen, es sei denn, dem Steuerpflichtigen sei ein Rechtsbehelf unzumutbar gewesen (BFH-Urteil vom 17. Dezember 1997 III R 8/94, BFH/NV 1998, 935).

    Der Kläger hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der BFH in seinem Urteil in BFH/NV 1998, 935 im Anschluss an die ständige Rechtsprechung einen Billigkeitserlass wegen falscher Steuerfestsetzung nur dann für gerechtfertigt erachtet hat, wenn die Fehlerhaftigkeit offensichtlich und eindeutig ist und wenn es dem Steuerpflichtigen nicht möglich und [gemeint wohl: oder] nicht zumutbar war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren.

    Der Senat kann vor diesem Hintergrund offenlassen, ob der Kläger zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit zusätzlich hätte vortragen müssen, ob die angefochtenen Bescheide offensichtlich und eindeutig fehlerhaft sind, wie es ausweislich des Urteils in BFH/NV 1998, 935 auch bei Versäumung des Rechtsbehelfs Voraussetzung einer Billigkeitsmaßnahme ist.

    Die von dem Kläger angestrebte Folgerung wäre ein Widerspruch zu den in dem BFH-Urteil in BFH/NV 1998, 935 niedergelegten Grundsätzen.

  • BFH, 04.08.2009 - V B 26/08

    Erlass bestandskräftig festgesetzter Steuern - Billigkeitserlass

    Auszug aus BFH, 08.02.2017 - X B 80/16
    Der Kläger begehrt in erster Linie die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 Alternative 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), dies unter der Voraussetzung, dass, der Auffassung des FG folgend, die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. April 1987 X R 14/81 (BFH/NV 1988, 214), vom 4. August 2009 V B 26/08 (BFH/NV 2009, 1784) und vom 4. November 2004 I B 43/04 (BFH/NV 2005, 707) (irrtümlich bereits im FG-Urteil und weiter in der Beschwerdebegründungsschrift als I B 42/04 angegeben) nicht einschlägig sind.

    Hilfsweise, falls nämlich die Entscheidungen des BFH in BFH/NV 1988, 214, in BFH/NV 2009, 1784 und in BFH/NV 2005, 707 auf den Sachverhalt Anwendung finden sollten, macht der Kläger den Zulassungsgrund der Divergenz nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO geltend.

    Dasselbe gilt auch für die beiden BFH-Entscheidungen in BFH/NV 1988, 214 sowie in BFH/NV 2009, 1784, in denen ein erhebliches Mitverschulden des FA in Rede stand.

  • BFH, 31.01.2006 - III B 57/05

    Treu und Glauben - Vertrauenstatbestand

    Auszug aus BFH, 08.02.2017 - X B 80/16
    Der BFH habe außerdem in seinen Entscheidungen in BFHE 116, 103, BStBl II 1975, 789 sowie vom 31. Januar 2006 III B 57/05 (BFH/NV 2006, 1047) und vom 14. Januar 2010 VIII B 104/09 (BFH/NV 2010, 605) die Einbeziehung von Treu und Glauben grundsätzlich zugelassen und nicht auf ein Fehlverhalten der Finanzverwaltung beschränkt.

    In der Entscheidung in BFH/NV 2006, 1047 habe er vielmehr sogar eigenes Verschulden des Steuerpflichtigen für unbeachtlich gehalten, wenn das FA aufgrund nachhaltigen Verhaltens einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe.

    b) Der BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 1047 befasste sich, wie der Kläger zu Recht ausführt, mit einem einen Vertrauenstatbestand schaffenden nachhaltigen Verhalten der Finanzbehörde, woran es im Streitfall aus den unter II.2.a genannten Gründen fehlt.

  • BFH, 10.11.1987 - VIII R 94/87

    Rechtswidrigkeit einer Prüfungsanordnung zur Prüfung der Feststellung der

    Auszug aus BFH, 08.02.2017 - X B 80/16
    Der Kläger begehrt in erster Linie die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 Alternative 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), dies unter der Voraussetzung, dass, der Auffassung des FG folgend, die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. April 1987 X R 14/81 (BFH/NV 1988, 214), vom 4. August 2009 V B 26/08 (BFH/NV 2009, 1784) und vom 4. November 2004 I B 43/04 (BFH/NV 2005, 707) (irrtümlich bereits im FG-Urteil und weiter in der Beschwerdebegründungsschrift als I B 42/04 angegeben) nicht einschlägig sind.

    Hilfsweise, falls nämlich die Entscheidungen des BFH in BFH/NV 1988, 214, in BFH/NV 2009, 1784 und in BFH/NV 2005, 707 auf den Sachverhalt Anwendung finden sollten, macht der Kläger den Zulassungsgrund der Divergenz nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO geltend.

    Dasselbe gilt auch für die beiden BFH-Entscheidungen in BFH/NV 1988, 214 sowie in BFH/NV 2009, 1784, in denen ein erhebliches Mitverschulden des FA in Rede stand.

  • BFH, 14.01.2010 - VIII B 104/09

    Einzelfallentscheidung hinsichtlich Treu und Glauben - Keine Anwendung des § 127

    Auszug aus BFH, 08.02.2017 - X B 80/16
    Der BFH habe außerdem in seinen Entscheidungen in BFHE 116, 103, BStBl II 1975, 789 sowie vom 31. Januar 2006 III B 57/05 (BFH/NV 2006, 1047) und vom 14. Januar 2010 VIII B 104/09 (BFH/NV 2010, 605) die Einbeziehung von Treu und Glauben grundsätzlich zugelassen und nicht auf ein Fehlverhalten der Finanzverwaltung beschränkt.

    c) Der BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 605 behandelt, soweit er materiell-rechtliche Aussagen trifft, die Anwendung von Treu und Glauben zu Gunsten der Finanzverwaltung bei erheblicher Mitverursachung eines Fehlers (Erlass einer Ermessensentscheidung durch das örtlich unzuständige Finanzamt) durch den Steuerpflichtigen.

  • BFH, 04.11.2004 - I B 43/04

    NZB: schwerwiegender Rechtsfehler

    Auszug aus BFH, 08.02.2017 - X B 80/16
    Der Kläger begehrt in erster Linie die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 Alternative 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), dies unter der Voraussetzung, dass, der Auffassung des FG folgend, die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. April 1987 X R 14/81 (BFH/NV 1988, 214), vom 4. August 2009 V B 26/08 (BFH/NV 2009, 1784) und vom 4. November 2004 I B 43/04 (BFH/NV 2005, 707) (irrtümlich bereits im FG-Urteil und weiter in der Beschwerdebegründungsschrift als I B 42/04 angegeben) nicht einschlägig sind.

    Hilfsweise, falls nämlich die Entscheidungen des BFH in BFH/NV 1988, 214, in BFH/NV 2009, 1784 und in BFH/NV 2005, 707 auf den Sachverhalt Anwendung finden sollten, macht der Kläger den Zulassungsgrund der Divergenz nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO geltend.

  • BFH, 10.09.2015 - X B 5/15

    Verwirkung des Steueranspruchs aufgrund mehrfachen Wechsels der Argumentation des

    Auszug aus BFH, 08.02.2017 - X B 80/16
    Die Rechtsfortbildungsrevision ist ein Spezialfall der Grundsatzrevision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, an den daher dieselben Anforderungen zu stellen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 10. September 2015 X B 5/15, BFH/NV 2016, 8).
  • BFH, 01.12.2015 - X B 111/15

    Verbrauch des Antragsrechts nach § 34 Abs. 3 EStG trotz unberechtigter Gewährung

    Auszug aus BFH, 08.02.2017 - X B 80/16
    Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie offensichtlich so zu beantworten ist wie es das FG getan hat (Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2015 X B 111/15, BFH/NV 2016, 199).
  • BFH, 09.03.2016 - X B 142/15

    Grundsätzliche Bedeutung und Überraschungsentscheidung - Veräußerungsgewinn kein

    Auszug aus BFH, 08.02.2017 - X B 80/16
    Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsfähig, wenn sie auf Grundlage der nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden tatsächlichen Feststellungen nicht entscheidungserheblich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2016 X B 142/15, BFH/NV 2016, 1030, unter II.1.a, m.w.N.).
  • BFH, 18.04.1991 - V R 67/86

    Steueranspruch - Finanzbehörde - Treu und Glauben

  • BFH, 08.04.1987 - X R 14/81

    Ermessensspielraum des Finanzamtes bei der Beurteilung eines Erlaßantrags

  • BFH, 12.12.2017 - X B 106/17

    Unwirksamkeit einer Klagerücknahme

    Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Senat mit Beschluss vom 8. Februar 2017 X B 80/16 (BFH/NV 2017, 760) als unbegründet zurückgewiesen.

    Während sich der Senatsbeschluss in BFH/NV 2017, 760 mit dem Erlass beschäftige, sollten für die Fortsetzung des Klageverfahrens geringere Hürden aufgestellt werden.

  • BFH, 22.07.2020 - II R 42/17

    Keine Steueranrechnung im Billigkeitswege wegen Aufgabe der Rechtsprechung zur

    Bestandskräftig festgesetzte Steuern können im Billigkeitsverfahren nur dann sachlich überprüft werden, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist und es dem Steuerpflichtigen nicht möglich oder nicht zumutbar war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit der Festsetzung zu wehren (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 13.01.2005 - V R 35/03, BFHE 208, 398, BStBl II 2005, 460, unter II.1., m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 08.10.2014 - X B 24/14, BFH/NV 2015, 153, Rz 26, m.w.N., und vom 08.02.2017 - X B 80/16, BFH/NV 2017, 760, Rz 18).
  • BFH, 10.07.2017 - X B 38/17

    Übertragung einer § 6b EStG-Rücklage - Zulassung der Revision aufgrund eines

    Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsfähig, wenn sie nicht entscheidungserheblich ist; sie ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie offensichtlich so zu beantworten ist wie es das FG getan hat (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Februar 2017 X B 80/16, BFH/NV 2017, 760, unter II.1.a) oder vom BFH bereits geklärt worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2011 XI B 21/11, BFH/NV 2012, 813, unter II.1.a).
  • BFH, 23.06.2017 - X B 152/16

    Vorläufigkeitsvermerk - Teil-Einspruchsentscheidung und Zwangsruhe

    Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsfähig, wenn sie nicht entscheidungserheblich ist, nicht klärungsbedürftig, wenn sie offensichtlich so zu beantworten ist wie es das FG getan hat (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Februar 2017 X B 80/16, BFH/NV 2017, 760, unter II.1.a).
  • FG Berlin-Brandenburg, 19.06.2017 - 10 K 10104/16

    Billigkeitserlass von Kindergeldrückforderungen wegen Anrechnung auf

    Dass der Bescheid offenkundig fehlerhaft wäre oder es der Klägerin nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, rechtzeitig Einspruch einzulegen bzw. ggf. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, ist nicht ersichtlich (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 17. Dezember 1997 III R 8/94, BFH/NV 1998, 935; BFH-Urteil vom 8. Februar 2017 X B 80/16, BFH/NV 2017, 760).
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